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   KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15   

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KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15 (https://dejure.org/2015,12585)
KG, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15 (https://dejure.org/2015,12585)
KG, Entscheidung vom 04. März 2015 - 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15 (https://dejure.org/2015,12585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 3 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 4 StGBEG, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Anwendbares Recht in einem Altfall; Begriff der psychischen Störung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Senat nunmehr zum zweiten Mal auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 geltenden neuen Gesetzeslage zu entscheiden, mit der der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.) umgesetzt hat.

    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).

    Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl. NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. auf Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch dann angewendet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK eine Freiheitsentziehung (auch) bei "persons of unsound mind" erlaubt, wie es in der englischen Fassung heißt - gegebenenfalls sogar wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben.

  • KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13

    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Senat mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - diese Entscheidung aufgehoben und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

    Nach der Gesetzesbegründung zum ThUG umfasst dieser Begriff auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 - und im hiesigen Verfahren vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.).

    aa) Hinsichtlich der Biografie, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs (auch des aktuelleren) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 und auf die Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2013 und 7. Januar 2014 (beide zum Aktenzeichen 2 Ws 266/13) Bezug.

  • EGMR, 20.02.2003 - 50272/99

    HUTCHISON REID v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie ("anti-social personality" oder "psychopathic disorder") können jedoch darunter fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Februar 2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 19; s. auch Prior, Mentally disordered offenders and the European Court of Human Rights, International Journal of Law and Psychiatry 30 (2007), S. 546 ; Bartlett/Lewis/Thorold, Mental Disability and the European Convention on Human Rights, 2007, S. 43).".
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Die darin umrissene Betreuung des Untergebrachten genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Senat NStZ 2014, 273).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl. NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. auf Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch dann angewendet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK eine Freiheitsentziehung (auch) bei "persons of unsound mind" erlaubt, wie es in der englischen Fassung heißt - gegebenenfalls sogar wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben.
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • OLG Naumburg, 30.03.2012 - 2 Ws 3/12

    Sicherungsverwahrung: Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -).
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15
    Dies ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 - [juris]).
  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Danach käme es darauf an, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, wobei dann zusätzlich Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB zu beachten wäre, wonach die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten bege hen wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 10; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15, Rn. 8; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15, Rn. 8, 11; jeweils zitiert nach juris).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Aussetzung nach § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB wegen unzureichender Betreuung i.S.d. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB hier bereits daran scheitert, dass zu der insoweit erforderlichen Fristsetzung im Hinblick auf die bisherige Verweigerungshaltung des Betroffenen keine Veranlassung bestand (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2014, 1 Ws 165/13, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.09.2014, 2 Ws 411/14, Rn. 31; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15, Rn. 21; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15, Rn. 31, 32; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 05.04.2017 - 5 StR 86/17

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall (strikte

    Er verweist zur Notwendigkeit von Feststellungen zu einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG als dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab auf die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 und 7. Mai 2013 (2 BvR 1516/11 und 2 BvR 1238/12, jeweils zu Fällen einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung'; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 28. November 2013 - 7345/12; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11, BGHSt 56, 254, 261; KG, Beschluss vom 4. März 2015 - 2 Ws 27/15).
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